Finanzielle Unterstützung

Finanzierungshilfe

Grundlage für eine Unterstützung beim Kauf und der Ausrüstung eines Kraftfahrzeuges für körperlich behinderte Kraftfahrer ist die Kraftfahrzeughilfeverordnung (Kfz-HV). Durch diese Vorschrift werden die Bestimmungen für die unterschiedlichen Träger einheitlich geregelt.

  • Gesetzliche Unfallversicherung: zuständig, wenn ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit vorliegt.
  • Agentur für Arbeit: zuständig für behinderte Arbeitnehmer, die weniger als 15 Jahre Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben
  • Gesetzliche Rentenversicherung: zuständig für behinderte Arbeitnehmer, die mindestens 15 Jahre Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben.
  • Kriegsopferfürsorge: zuständig für Kriegsopfer und Wehrdienstgeschädigte
  • Träger der Sozialhilfe: zuständig für behinderte Menschen, die in der Ausbildung sind oder einer Berufstätigkeit nachgehen, wenn keiner der vorgenannten Kostenträger zuständig ist.

Behinderten Menschen, die sich mit dem Gedanken befassen, ein Fahrzeug zu erwerben, wird dringend empfohlen, sich zur Vermeidung von Nachteilen, rechtzeitig, d.h. vor Abschluss von Kaufverträgen, umfassend zu informieren. Informationen erhält man bei den gemeinsamen Servicestellen. Die Adressen erhält man über die örtlichen Agenturen für Arbeit oder der Deutschen Rentenversicherung.

Mit der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung werden folgende Leistungen geregelt:

  • Beschaffung eines Kraftfahrzeuges
  • Behindertengerechte Zusatzausrüstung
  • Erlangen bzw. Erhalt der Fahrerlaubnis

Die Hilfen werden als Zuschüsse, in besonderen Fällen auch als Darlehen gegeben.
Voraussetzung für eine Kfz-Hilfe ist, dass die Person, infolge ihrer Behinderung, nicht nur vorübergehend auf die Nutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist, um ihre Arbeitsstelle oder den Ort einer sonstigen Maßnahme der beruflichen Bildung zu erreichen.

Ferner muss der Behinderte selbst ein Kraftfahrzeug führen können, oder es muss gewährleistet sein, dass ein Dritter das Kfz für ihn führt. Das anzuschaffende Kraftfahrzeug muss nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entsprechen, die sich im Einzelfall aus der Behinderung ergeben und, soweit erforderlich, eine behindertengerechte Zusatzausrüstung ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand ermöglicht.

Bei einem Gebrauchtwagen muss der Verkehrswert noch mindestens 50% des seinerzeitigen Neuwagenpreises ausmachen.
Im Regelfall wird die Beschaffung eines Kraftfahrzeuges einkommensabhängig bis zu einem Betrag von 9.500 Euro gefördert.

Für behinderungsbedingte Zusatzausrüstung eines Kraftfahrzeuges, deren Einbau, sowie die technische Überprüfung werden die Kosten in vollem Umfang übernommen.
Zur Erlangung bzw. Erhalt der Fahrerlaubnis werden einkommensabhängig Zuschüsse gewährt.

Kraftfahrzeughilfe für nicht berufstätige Behinderte (Schüler, Studenten, Rentner, Hausfrauen..) kann in besonderen Fällen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Behinderten über die Sozialhilfe gewährt werden.
Welcher Leistungsträger im Einzelfall zuständig ist, erfährt man über die amtlichen „Auskunfts- und Beratungsstellen für Rehabilitation“ und die Dienststellen des „VdK“.

In Einzelfällen kann die Übernahme der Kosten auch durch die Krankenversicherung erfolgen. Im Falle eines unverschuldeten Unfalles werden die Kosten i.d.R. von der gegnerischen Versicherung getragen.

Steuern

Wer einen Schwerbehinderten-Ausweis mit dem Eintrag „H“, „Bl“ oder „aG“ besitzt, wird von der Kraftfahrzeug-Steuer vollständig befreit. Das gilt auch dann wenn die Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr in Anspruch genommen wird.
Personen mit einer Gehbehinderung (Merkzeichen „G“ und orangefarbenem Aufdruck) oder Gehörlose (nur orangefarbener Aufdruck) können eine Kraftfahrzeug-Steuerermäßigung in Höhe von 50 v.H. beim Finanzamt beantragen. Diese wird allerdings nur dann gewährt, wenn das Recht auf kostenlose Beförderung im Straßenverkehr nicht in Anspruch genommen wird.

Das Fahrzeug, welches von der Steuer aufgrund o. a. Rechte befreit wurde, darf nur von der betroffenen Person selber bewegt werden. Von Dritten darf es nur unter der Voraussetzung bewegt werden, dass diese Fahrten in direktem Zusammenhang mit dem Transport oder der Haushaltsführung des Behinderten stehen. Die Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung, muss beim Finanzamt beantragt werden. Die entsprechenden Anträge und Formulare, sowie weiterführende Informationen, sind direkt dort erhältlich.

Versicherung

Bei der Versicherung eines behindertengerecht umgebauten Fahrzeuges ist zu beachten:

  1. Die Umbauten und die Höhe der Umbaukosten sind bei den Versicherungen anzugeben, um diese im Falle eines Unfalls erstattet zu bekommen. Die zu leistende Versicherungsprämie ist abhängig von der Umbaukostenhöhe.
  2. Einen Rabatt für Schwerbehinderte gibt es seit einigen Jahren nicht mehr, in der ersten Zeit nach dem Wegfall wurden von einzelne Versicherungen enorme Aufschläge für die Versicherung des Umbaus verlangt.
  3. Seit 2002 gibt es feste Prozentsätze, berechnet auf den Umbaupreis, je Kalenderjahr. Bei einigen Versicherungen werden Umbauten bis 5 T€ kostenlos mitversichert. Über 5 T€ werden bei der Teilkasko 2% und bei der Vollkasko 7 % berechnet.
  4. Den Fahrzeugtyp „Behindertenfahrzeug“ gibt es nicht mehr!