Zum Erwerb oder der Aufrechterhaltung eines Führerscheins nach Eintritt einer körperlichen Behinderung wird benötigt: das grundsätzliche Recht zur Teilnahme am Strassenverkehr besteht für jedermann. Bei Einschränkungen körperlicher oder geistiger Art ist geeignete Vorsorge zu treffen. Hierfür ist jeder selbst verantwortlich (§2 FeV). Dabei sollte besonders das Recht auf Unversehrtheit von anderen Menschen und Sachwerten berücksichtigt werden. Hier hat eine sorgfältige Abwägung zu erfolgen. Es wird dringend empfohlen der Führerscheinstelle eine freiwillige Mitteilung zu geben.
Daraus erfolgen dann mögliche Einträge in den Führerschein und attestiert damit den amtlichen Nachweis der geeigneten Vorsorge. Dies schütz einem vor möglichen Nachteilen vor allem bei Verkehrsunfällen. Ein vorhandener Führerschein bleibt auch nach Eintritt einer Erkrankung oder Behinderung bestehen. Allerdings muss vor Gebrauch geeignete Vorsorge getroffen werden.
Eignungsgutachten zum Führen eines Kfz (§ 11 FeV Abs. 4)
durch amtlich anerkannten Sachverständigen des TÜV/DEKRA. Die Verwaltungsbehörde (Führerscheinstelle) kann mehrere dieser Gutachten fordern.
Medizinische Gutachten dienen zur Überprüfung der körperlichen und geistigen Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges. Grundlage für alle weiteren Untersuchungen sowie zur Vorlage beim Sachverständigen und der Verwaltungsbehörde ist das amts- oder fachärztliche Gutachten durch den Facharzt ( z.B. Orthopäde, Neurologe, Internist…) vorzulegen. Darüber hinaus kann bei Auffälligkeiten in der Eignungsbegutachtung ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) notwendig sein.
Der Sachverständige (TÜV/DEKRA) schlägt der Verwaltungsbehörde die Beschränkungen und / oder Auflagen für die Fahrerlaubnis vor. Mit der Eignungsbegutachtung wird festgestellt, ob der Behinderte grundsätzlich das Fahrzeug mit den ggf. erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.
Die Auflagen und Beschränkungen werden von der Verwaltungsbehörde in den Führerschein eingetragen (Schlüsselzahlen nach Anlage 9 des § 25 Abs. 9 FeV). Sollte noch kein Führerschein vorhanden gewesen sein, so ist eine Fahrausbildung und Fahrerlaubnisprüfung durch eine qualifizierte Fahrschule bei den Prüforganisatinen TÜV/DEKRA durchzuführen. Wenn bereits ein Führerschein vorhanden ist, so ist ggf. vorher eine Fahrprobe (vorläufige Eignungsbegutachtung) beim TÜV/DEKRA abzulegen.
Rehamotive Fahrschulen
Zur Fahrausbildung wendet man sich sinnvoller Weise an spezialisierte Fahrschulen, welche sowohl über die Erfahrung als auch über speziell ausgerüstete Fahrschulwagen verfügen. In Sonderfällen ist auch die Ausbildung auf einem entsprechend umgebauten privaten Fahrzeug nicht ausgeschlossen.
Sollte man bereits eine entsprechende Fahrerlaubnis besitzen, ist eine Nachschulung zur Vorbereitung der Eignungsbegutachtung angebracht .
Eine erfahrene Fahrschule wird sicher auch bei erforderlichen Behördengängen, Antragsbearbeitung, Zuschussmöglichkeite
Medizinisches Gutachten durch
(§ 11 FeV Abs. 2)
- Amts- oder Facharzt
- Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation
- Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung
- Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“
- MPU – Medizinisch-psychologische Untersuchungsstelle
- Amtlich anerkannte Begutachterstelle für Fahreignung